Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Stand: 27.11.2020
Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8a UWG →
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Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456 402)
BGBl. 2020 I S. 2456
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